Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 25 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während desEinschlusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 oder aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Sicherstellung des Unterbringungszweckes anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

§ 24 § 26